Vereine verbuchen Jugendreisen oft als stsuerlich begünstigten „Zweckbetrieb“. Doch Vorsicht: dazu braucht es bestimmte Anforderungen!
Wie das Vereins- und Stiftungszentrum informiert, sind Jugendreisen nicht generell als Zweckbetrieb zu betrachten:
Ein gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeitsfeld im Bereich des Amateursports und der Jugendarbeit liegt, führte regelmäßig Jugendreisen durch. Gemeinsam mit einer Partnerorganisation fanden in diesem Zusammenhang jährlich wechselseitige Jugendbegegnungen statt. Dabei wohnten die jugendlichen Reiseteilnehmer bei Gasteltern im Ortsteil, in dem auch die verpartnerte Sportjugend ansässig war. Während des viertägigen Aufenthalts nahmen die Jugendlichen an diversen sportlichen und kulturellen Programmpunkten teil. Diese Reisen wurden in der Buchhaltung des Vereins dem Zweckbetrieb zugeordnet.
Im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass diese Reisen nicht als Zweckbetrieb, sondern als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen sind. Grund hierfür sei, dass der Verein mit dem Reiseangebot in Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten Anbietern trete. Zudem überwiege bei den Reisen der Freizeitcharakter.
Gegen die auf Grundlage dieser Auffassung des Betriebsprüfers erlassenen Bescheide ging der Verein auf dem Rechtsweg vor und schlussendlich musste das Finanzgericht (FG) Hamburg entscheiden (Urteil vom 05.12.2024, Az. 5 K 125/23).
Gericht erkennt wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Das FG Hamburg ordnete die Jugendreisen und die hier erzielten Einnahmen im Ergebnis ebenfalls als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein. Ein solcher liege vor, wenn durch eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen.
Gesetzliche Anforderungen an den Zweckbetrieb
Das Gericht prüfte im Zusammenhang mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Anforderungen an Zweckbetriebe. Die entsprechenden Vorgaben sind in der Abgabenordnung (AO) enthalten. Einerseits sind dort einzelne Zweckbetriebe aufgeführt, die qua Gesetz als solche einzuordnen sind. Hierunter fallen zum Beispiel Schullandheime und Jugendherbergen.
Darüber hinaus enthält die Abgabenordnung auch noch eine Grundsatzregelung zum Zweckbetrieb. Ein Zweckbetrieb ist demnach gegeben, wenn
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
- die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Jugendreisen im vorliegenden Fall kein Zweckbetrieb
Das FG Hamburg konnte mit Blick auf die strittigen Jugendreisen im Ergebnis keinen Zweckbetrieb feststellen. Weder fallen diese in die Einzelkategorien, etwa der Schullandheime oder Jugendherberge, noch sind die grundlegenden Anforderungen an einen Zweckbetrieb erfüllt.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Jugendreisen tatsächlich dem Satzungszweck der Pflege und Förderung der Jugendarbeit dienen. Denn Jugendarbeit sei insbesondere geprägt von Maßnahmen im Bereich der Bildung und Erziehung.
Erziehung werde dabei als die körperliche, geistige und charakterliche Formung Jugendlicher zu tüchtigen, selbstständigen und verantwortungsbewussten Menschen verstanden. Die Erlebnisse der Jugendlichen, wie sie in den Reiseberichten wiedergegeben werden, lassen aus Sicht des Gerichts klar einen erzieherischen Wert erkennen.
Unabhängig davon liegt ein Zweckbetrieb hier aber deswegen nicht vor, weil der Satzungszweck „Jugendarbeit“ nicht ausschließlich durch einen derartigen Betrieb verwirklicht werden kann (siehe oben Nr. 2 der Grundsatzregelung). Unter anderem gleich sich die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den Jugendreisen annähernd aus, weswegen die Notwendigkeit eines solchen Betriebes zur Erwirtschaftung von Mitteln, welche ihrerseits wieder der Verwirklichung des Satzungszwecks zugutekommen, ausscheidet.
Wettbewerbssituation schädlich für Zweckbetrieb
Das Gericht lässt eine Einordnung der Jugendreisen als Zweckbetrieb auch deswegen ausscheiden, weil der Verein hierdurch in einen unzulässigen Wettbewerb mit anderen, nicht steuerbegünstigten Marktteilnehmern tritt (siehe oben Nr. 3 der Grundsatzregelung). Hierbei stellte das Gericht wie folgt auf die Vermeidbarkeit des Wettbewerbs ab:
„Sind die [vom Verein] verfolgten steuerbegünstigten Zwecke auch ohne steuerlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit [Anm.: Zweckbetrieb] zu erreichen, so ist aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar. […] Ein Wettbewerb […] ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und der oder die nicht begünstigten Betriebe dem gleichen Kundenkreis im gleichen Einzugsgebiet gleiche Leistungen anbieten oder anbieten könnten.“
Darüber hinaus weist das Gericht noch auf folgende allgemeine Auffassung hin:
Soweit der steuerbegünstigte Zweck ohne den Wettbewerbseingriff (in seiner tatsächlichen Intensität) nicht erreicht werden könnte, der Wettbewerb also zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist (weil eben der Zweck sonst nicht erreicht werden könnte), ist die Wettbewerbsklausel erfüllt.“
Das Gericht kam somit zu dem Ergebnis, dass die angebotenen Jugendreisen generell dazu geeignet sind, andere Anbieter zu verdrängen. Diese Art der Jugendarbeit ist somit auch ohne steuerbegünstigte Tätigkeit zu erreichen. Aus der Entscheidung lässt sich ableiten, dass derartige Reisen besonders nah am ideellen Vereinszweck auszurichten sind, damit diese mit Blick auf die Vorgaben zum Zweckbetrieb im Zweifel nicht als bloße Freizeitaktivität eingeordnet werden. Denn Letztere können auch durch nicht steuerbegünstigte Marktteilnehmer angeboten werden.
Weitere Informationen: Wissenswertes zu den Themen „Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“sowie „Zweckbetrieb“ behandeln wir auch jeweils als Videobeitrag.
