Vereins- und Stiftungszentrum weist auf aktuelles Urteil hin:

Soforthilfen nicht pfändbar

(Foto: AJEL / Pixabay)

Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. weist auf ein aktuelles Urteil aus Münster hin. Es setzt dem Finanzamt Grenzen bei Pfändungen.

„Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass das Finanzamt nicht im Wege der Pfändung auf Konten zugreifen darf, auf denen Corona-Soforthilfen eingegangen sind (Beschluss vom 13.05.2020, Az. 1 V 1286/20 AO). In der Bekanntmachung des Gerichts heißt es: „Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führten ferner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt.“

Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt: „Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1. März 2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster hat den betroffenen Antragstellern mit zwei Beschlüssen vom 29. Mai 2020 (Az. 11 V 1496/20 AO) und vom 8. Juni 2020 (Az. 11 V 1541/20 AO) mit entsprechenden Erwägungen ebenfalls einstweiligen Vollstreckungsschutz gewährt.“ In beiden letztgenannten Verfahren ließ der Senat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zu.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

 

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