Bundestag regelt Mehrwertsteuer für E-Books neu

Steuerreduziertes Lesen

Bisher - links 7% und rechts 19% Mehrwertsteuer (Foto: papirontul / Pixabay)

Würden Sie für das Lesen hier bezahlen müssen, könnten Sie sich jetzt auf künftige Ersparnis freuen. Neues aus dem Bundestag …

Der Deutsche Bundestag hat vor wenigen Tagen die steuerliche Gleichbehandlung von digitalen und gedruckten Verlagserzeugnissen beschlossen. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2018 um, nach der die Mehrwertsteuer auch für digitale Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ermäßigt werden kann. Im Gegensatz zum Regierungsentwurf berücksichtigt die vom Bundestag verabschiedete Regelung ausdrücklich auch Zugänge zu Datenbanken.

Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels: „Mit seiner heutigen Entscheidung beendet der Deutsche Bundestag die lange bestehende steuerliche Ungleichbehandlung analoger und digitaler Medien und stärkt damit eine vielfältige und zukunftsfähige Publikationslandschaft. Ein Buch ist ein Kulturgut, egal, in welcher Form es vorliegt. Insbesondere freuen wir uns, dass der Deutsche Bundestag sich für eine umfangreiche Regelung ausgesprochen hat, die Datenbanken, Apps und Websites einschließt. Damit erkennt er die Realität des digitalen Publikationswesens an. Wir danken allen, die sich für die Umsetzung der Regelung eingesetzt haben. Die reduzierte Mehrwertsteuer unterstützt Verlage dabei, ihr digitales Buchangebot weiterzuentwickeln und gemeinsam mit Händlern und Autorinnen und Autoren weiter an nutzerfreundlichen Leseangeboten und Vertriebsmodellen zu arbeiten. Wir danken allen, die sich für die Umsetzung der Regelung eingesetzt haben, insbesondere Kulturstaatsministerin Monika Grütters.“

Die neue Vorschrift wird voraussichtlich noch dieses Jahr in Kraft treten. Nach Auffassung des Börsenvereins sei für einen gewissen Zeitraum eine Nichtbeanstandungsregelung nötig, um Verlage und Buchhandlungen nicht durch nachträgliche Umsatzsteuerkorrekturen zu belasten. Hier sei das Bundesministerium der Finanzen gefordert, mit den Finanzbehörden der Länder eine entsprechende Regelung zu finden.

Quelle: Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.

Was aber heißt dies in der Praxis?

Die geänderte Rechtslage kann vorteilhaft, aber auch nachteilig wirken. Anbieter von E-Books profitieren insbesondere, wenn sie mit ihren Kunden Bruttopreise vereinbart haben. Der geringere Steuersatz erhöht ihre Marge. Auch kann sich die umsatzsteuerliche Behandlung sogenannter Bundle vereinfachen, z. B. bei einem Kombiabonnement einer Zeitschrift mit Druck- und Onlineausgabe. Letztere unterliegen nunmehr dem ermäßigten Steuersatz. Künftig kann die bisher erforderliche Aufteilung des Entgelts unterbleiben. Andererseits können bisher unproblematische Bundle die Steuerpflichtigen vor neue umsatzsteuerliche Herausforderungen stellen. Dies gilt etwa, wenn ein Bundle neben E-Books auch Musik und Videos beinhaltet oder Werbezwecken dient. Für diese Elemente gilt die Steuerermäßigung nämlich nicht. Hier können insbesondere Datenbanken von betroffen sein.

Die Änderung betrifft aber auch Universitäten, Forschungseinrichtungen, Bibliotheken, Behörden und Kommunen. Beziehen diese Institutionen elektronische Publikationen aus dem Ausland, müssen sie bisher 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (Reverse-Charge-Verfahren). Die Vorsteuer dürfen sie in der Regel nicht oder nur anteilig abziehen. Hier kann es nun zu einer echten finanziellen Entlastung führen.

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