Bußgelder als Finanzierungsquelle:

Der Rechtsstaat als Kulturförderer

Förderung und Kohle sind immer schon Themen gewesen, die bewegten. (Foto: Der Specht)

In Zeiten knapper öffentlicher Kassen müssen Kulturschaffende und Vereine oft neue Wege gehen, um ihre Projekte zu finanzieren. Eine oft übersehene, aber legitime Einnahmequelle sind Geldauflagen, die von Gerichten und Staatsanwaltschaften in Straf- oder Ermittlungsverfahren festgesetzt werden.

Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. erläutert, dass gemeinnützige Einrichtungen diese Mittel beantragen können, um ihre Zwecke zu verwirklichen.

Das Prinzip ist einfach: Wenn ein Verfahren gegen Geldauflage eingestellt wird, suchen die Gerichte nach Empfängern, die gemeinnützige Ziele verfolgen. Da die Justiz regelmäßig über hohe Summen entscheidet, kann dies eine signifikante Stütze für Vereine sein, die etwa musikalische Bildung oder kulturelle Teilhabe fördern. Des einen Leid ist also hier des anderen Glück.

Stellen wir uns einen kleinen Verein vor, der in einem Hamburger Stadtteil interkulturelle Musikworkshops anbietet. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt und benötigt dringend neue Instrumente. Anstatt nur auf Förderanträge zu warten, kann der Verein bei den zuständigen Gerichten oder der Staatsanwaltschaft Hamburg als Empfänger für Geldauflagen aufgenommen werden. Sobald die Justiz eine Geldauflage verhängt, kann der Verein als Adressat für diese Zuwendung vorgeschlagen werden.

Die Situation in Hamburg: Wo fließen die Gelder?

In Hamburg ist die Vergabe von Geldauflagen an strenge Regeln gebunden. Die Justizbehörde Hamburg führt eine zentrale Datenbank (das sogenannte „Geldauflagenverzeichnis“), in der sich gemeinnützige Organisationen eintragen lassen können.

  • Die Summen: Die jährlich in Hamburg durch Geldauflagen verhängten Beträge sind substanziell, schwanken jedoch jährlich stark, da sie von der Anzahl und Art der strafrechtlichen Verfahren abhängen. In 2025 wurde aber über den Sammelfonds für Bußgelder insgesamt rund 1,39 Millionen Euro an etwa 350 gemeinnützige Einrichtungen und Vereine ausgeschüttet.
  • Voraussetzungen: Um als Empfänger gelistet zu werden, muss der Verein zwingend als gemeinnützig anerkannt sein (Freistellungsbescheid des Finanzamtes).
  • Antragstellung: Vereine müssen sich bei der Justizbehörde Hamburg registrieren lassen, um in das Verzeichnis für Richter*innen und Staatsanwält*innen aufgenommen zu werden. Über das Webportal der Hamburger Justiz können sich Organisationen entsprechend bewerben und ihre Eignung darlegen.

Was zu beachten ist

Es ist kein „Selbstbedienungsladen“. Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. warnt davor, dass der bürokratische Aufwand nicht unterschätzt werden sollte:

  • Die erhaltenen Mittel müssen exakt für den in der Satzung verankerten gemeinnützigen Zweck verwendet werden.
  • Eine saubere Buchführung über die erhaltenen Justizgelder ist obligatorisch, da diese Gelder unter der Aufsicht der Justiz stehen.
  • Und es besteht kein Anspruch auf Zuweisungen; die Richter*innen und Staatsanwält*innen entscheiden nach eigenem Ermessen über die Vergabe.

Dennoch: Für Vereine, die ihre Finanzierung auf breitere Füße stellen wollen, ist der Weg über Geldauflagen eine seriöse Option. In einer Stadt wie Hamburg, in der viele Verfahren geführt werden, kann dies bei erfolgreicher Listung im Verzeichnis eine wertvolle, wenn auch nicht planbare Hilfe sein, um wichtige kulturelle Projekte auch in finanziell schwierigen Zeiten am Leben zu halten.


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