Bundeskulturetat startet Sofortprogramm für Kultureinrichtungen:

„Kultur ist Lebensmittel unserer Demokratie“

Kunst und Menschen wieder zueinander zu bringen, ist eine Aufgabe für sich. (Foto: Peggy & Marco Lachmann-Anke / Pixabay)

Deutschlands Kulturleben erlebte einen nie dagewesenen Shutdown. Nun geht es  an den Wiederaufbau und die Kulturstaatsministerin stellt 10 Mio. Euro bereit.

Kulturstaatsministerin Monika Grütters stellt aus dem Kulturetat zehn Millionen Euro für ein Sofortprogramm NEUSTART zur Verfügung, mit dem Corona-bedingte Umbaumaßnahmen in Kultureinrichtungen finanziert werden können. Das soll helfen, kleineren und mittleren Kultureinrichtungen in Deutschland die rasche Wiedereröffnung nach der Pandemie-bedingten Schließung zu ermöglichen.

„Kultur stärkt gerade in diesen Zeiten gesellschaftlichen Zusammenhalt und Teilhabe“, sagte Grütters. „Kultur ist Lebensmittel für unsere Demokratie. Die Wiedereröffnung von Museen und Gedenkstätten z.B. wäre ein wichtiger, nächster Schritt zur Sicherung der kulturellen Grundversorgung.“ Monika Grütters erklärte weiter: „Mir ist bewusst, dass unsere Kultureinrichtungen – und ihr Publikum – sehnsüchtig darauf warten, ihre ‚Pforten‘ nach der Corona-bedingten Schließung wieder öffnen zu können. Aktuell haben die Museen unter dem Dach des Museumsbundes sehr vernünftige und verantwortungsvolle Vorschläge entwickelt, wie sich Zugang und Gesundheitsschutz miteinander verbinden lassen. Kultureinrichtungen bereiten sich intensiv auf den Neustart vor. Das wollen wir unterstützen.“

Zur Unterstützung von Kultureinrichtungen bei Umbauten und Ausstattungsmaßnamen zur Reduzierung der Infektionsgefahr bei einer Wiedereröffnung stellt die BKM 2020 bis zu zehn Millionen Euro Fördermittel zur Verfügung. Gefördert werden Investitionen zwischen 10.000 und 50.000 Euro. Antragsberechtigt sind Museen, Ausstellungshallen und Gedenkstätten ebenso wie Veranstaltungsorte von Konzert- und Theateraufführungen sowie soziokulturelle Zentren und Kulturhäuser.

Der Deutsche Museumsbund und die Landesmuseumsbünde hatten Empfehlungen gegeben, wie die Einrichtungen Zugang und Gesundheitsschutz miteinander vereinbaren können. Neben einer Begrenzung der Besucherzahlen, Abstandsregelungen und Schutzmasken sind dabei Online-Ticketing und Zeitfenster, erhöhte Reinigungsintervalle und besondere Schutzmaßnahmen im Eingangsbereich vorgesehen.

Grütters plädierte dafür, im Falle weiterer Lockerungen jetzt Kultureinrichtungen wie Museen und Gedenkstätten in den Blick zu nehmen. „Weiterhin gilt aber: Die Gesundheit der Besucher und Mitarbeiter hat Priorität“, sagte die Kulturstaatsministerin.

Die Antragsstellung ist ab dem 6. Mai möglich. Alle Informationen dazu erscheinen in den nächsten Tagen auf der Website des Bundesverbandes www.soziokultur.de und auf der Website der Beauftragen der Bundesregierung für Kultur und Medien. Vorab sind die Fördergrundsätze und das Antragsformular einsehbar.

Die Fördergrundsätze en detail:

„NEUSTART. Sofortprogramm für Corona-bedingte Investitionen in Kultureinrichtungen“

(Stand 30.04.2020)

1.) Förderziel und Zuwendungsempfänger

  • Ziel des Programms ist es, in Zeiten der Corona-Krise die Zugänglichkeit von Kultureinrichtungen und deren
  • Vermittlungsangeboten zu sichern. Kultur stärkt gerade im aktuellen Kontext gesellschaftlichen Zusammenhalt und Teilhabe. Deshalb soll dieses Sofortprogramm Menschen trotz der Einschränkungen von Mobilität und Freizügigkeit den Zugang zu Kultureinrichtungen vor Ort bzw. im näheren Umfeld ermöglichen. Dafür werden diese unterstützt, adäquat auf die Corona-bedingten Herausforderungen zu reagieren, ihre Öffnung durch Schutz- und Vorsorgemaßnahmen zu flankieren sowie neue Angebote wie digitale Formate auf- und auszubauen. So können sie auch in Zeiten der Krise ihren kulturellen Auftrag erfüllen und als Orte der Begegnung und Teilhabe mit künstlerischen und kulturellen Mitteln zur Verbesserung der Lebensbedingungen beitragen.
  • Zur Unterstützung von Kultureinrichtungen bei Umbau- und Ausstattungsmaßnahmen zur Reduzierung der weiteren Ausbreitung der Covid-19-Pandemie und Schaffung der Voraussetzungen für den Betrieb nach den behördlichen pandemiebedingten Schließungen stellt die BKM im Jahr 2020 einmalig bis zu 10 Millionen Euro Fördermittel zur Verfügung. Angestrebt wird dabei auch, Infektionsrisiken zu vermindern und etwaigen Befürchtungen von Besucherinnen und Besuchern entgegenzuwirken. Hierdurch sollen vor allem kleinere und mittlere Kultureinrichtungen beim Neustart nach der Wiederöffnung unterstützt werden.

Antragsberechtigt sind die Rechtsträger bedeutsamer, öffentlich zugänglicher, gemeinnütziger oder staatlicher und kommunaler Kultureinrichtungen, insbesondere kleine und mittelgroße

  • Museen, Ausstellungshallen und Gedenkstätten
  • Veranstaltungsorte für Konzert- und Theateraufführungen sowie
  • soziokulturelle Zentren und Kulturhäuser.

Antragsberechtigt sind rechtsfähige juristische Personen mit Sitz in Deutschland, die eine ordnungsgemäße

  • Geschäftsführung gewährleisten können und in der Lage sind, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen und deren Tätigkeit in den letzten zwei Jahren einen kulturellen Schwerpunkt hatte.

Nicht berücksichtigt werden:

  • Kultureinrichtungen mit einem jährlichen Budget (Plan 2020) von mehr als
  • 7,5 Mio. € für Museen, Ausstellungshallen und Gedenkstätten
  • 20 Mio. € für Veranstaltungsorte für Konzert- und Theateraufführungen
  • 2 Mio. € für soziokulturelle Zentren und Kulturhäuser
  • Kunst-/Musik-/Volkshochschulen, Bibliotheken/Archive, sonstige Bildungseinrichtungen; Kinos, Rundfunk- und Fernsehanstalten; Kirchen; Musikclubs sowie gewerbliche Betriebe der Kulturwirtschaft.

2.) Gegenstand der Förderung

  • Gefördert werden Umbau- und Ausstattungsmaßnahmen von Kultureinrichtungen, die zur angemessenen Reduzierung der Ansteckungsgefahr (insbesondere mit dem SARS-CoV-2-Virus) in deren öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereichen erforderlich sind. Dazu zählen z.B.
  • Einbau von Schutzvorrichtungen (z.B. Plexiglasscheiben an Kassen, Garderoben, Proberäumen, Arbeitsplätzen usw.) Optimierung der Besuchersteuerung vor und in der Einrichtung, insbesondere mit Blick auf offizielle Abstandsgebote. Dazu zählen beispielweise die Umstrukturierung von Einlasskontrollen und der internen Wegeführung bzw. Personenleitsysteme (z.B. Pfosten, Sperrbänder, Bodenaufkleber) wie auch ggf. der Umbau, die Erweiterung oder der Ersatz fester Bestuhlungen und Bühnen
  • Veröffentlichung von Sicherheitshinweisen v.a. für Besucher vor und in der Einrichtung (z.B. Info-Aushänge, Beschilderungen und sonstige Visualisierungen)
  • Beschaffung von Reinigungs- und Infektionsschutzausstattung (z.B. Hygienestationen / Desinfektionsmittel-Spender) inkl. diesjährigem Bedarf an Desinfektionsmitteln, Einweg-Handschuhen und Mund-Nasen-Bedeckungen (jedoch keine im Gesundheitssektor benötigten FFP-Masken)
  • Einführung und Anpassung v.a. digitaler Vermittlungsformate (z.B. nötige Präsentations-/ Veranstaltungs-/ Bühnentechnik, digitale Ausstattung, (Um-)Programmierung von Audioguide-Apps für mobile Geräte der Besucher, Ergänzung der Homepage)
  • Maßnahmen zum Ausbau der eigenen IT-Infrastruktur (z.B. Videokonferenz-Technik; Laptops und sichere Internet-Lösungen für „Mobiles Arbeiten“)
  • Technische und sonstige Ausstattung (z.B. bargeldlose Kassensysteme, Online-Ticketing-Systeme ggf. mit Terminvergabetool, Lautsprecher-Anlagen)
  • Die Maßnahmen sollten sich am ggf. noch zu entwickelnden innerbetrieblichen Hygienekonzept sowie an ggf. einschlägigen Empfehlungen / Vorgaben des Robert-Koch-Instituts, der Gesundheitsministerien und -ämter u.s.w. orientieren (z.B. www.infektionsschutz.de/coronavirus/ , www.museumsbund.de/museenbereiten-sich-auf-schrittweise-wiederoeffnung-vor/).

Die Förderung laufender Kosten, zusätzlicher Personalkosten, Immobilienerwerb und Folgekosten ist ausgeschlossen.

Das Programm tritt nicht für Leistungen ein, die i.R.d. staatlichen Hilfs- oder Fördermaßnahmen des Bundes oder der Länder zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie in Anspruch genommen werden können.

Soweit für eine Maßnahme neben der Förderung aus diesem Programm auch Fördermittel aus anderen – nicht im Zusammenhang mit Covid-19 stehenden – Programmen des Bundesin Anspruch genommen werden sollen, muss sichergestellt sein, dass die Förderungen unterschiedlichen Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sind.

3.) Finanzierung

  • Es sollen mindestens 10% an Eigen- und/oder Drittmitteln eingebracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.
  • Bundesmittel können in einer Höhe von 10.000 Euro bis 50.000 Euro pro Kultureinrichtung bewilligt werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
  • Pro Rechtsträger wird nur eine Zuwendung gewährt. Aufstockungs-/Fortsetzungsanträge sind grds. ausgeschlossen.
  • Die nach § 15 des UStG als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
  • Die Bundesmittel stehen nur einmalig im Haushaltsjahr 2020 zur Verfügung.
  • Die Fördermittel können grds. nur bei Einreichung eines Verwendungsnachweises unter Vorlage der Rechnungen bis zum 31.10.2020 in einer Rate abgerufen werden. Die verspätete Vorlage führt grds. Zum Erlöschen des Anspruchs.

4.) Verfahren

  • Die Förderung kann ab 06.05. bis 15.10.2020 hier beantragt werden: www.kulturstaatsministerin.de und www.soziokultur.de
  • Folgende Unterlagen sind beizufügen:
  • gültige Satzung oder vergleichbares Dokument, Handels-/Vereinsregisterauszug
  • Nachweis über die Vertretungsberechtigung des Unterzeichners
  • Nachweise über die ordnungsgemäße Geschäftsführung
  • schriftliche Bestätigung anderer Förderer
  • Antragsberatung, Prüfung, Gewährung und Auszahlung der Fördermittel erfolgen durch den Bundesverband Soziokultur e.V. . Grundlage für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Mittel ist ein privatrechtlicher Zuwendungsvertrag.
  • Die Anträge werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn sämtliche antragsbegründende Unterlagen zur Prüfung vorliegen. Das Verfahren endet, wenn alle Mittel vergeben wurden, spätestens jedoch am 15.10.2020.
  • Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Verteilung der Mittel. Die Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt etwaiger Sperren und sonstiger Bewirtschaftungsmaßnahmen.

5.) Allgemeine Bestimmungen

  • Fördermittel werden einmalig als nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Regel als Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe dieser Grundsätze und analog der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes“ werden Bestandteil der Bewilligung (www.bva.bund.de › ZMV › nebenbestimmungen_anbest_p_2019).

Mit den Vorhaben darf vor Antragstellung und bis zur Erteilung des Zuwendungsbescheids grds. nicht begonnen worden sein. Der Förderantrag kann mit einem Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn verbunden werden. Als Vorhabenbeginn ist grds. der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

Es werden nur Vorhaben gefördert, die mit dem EU-Beihilferecht i.S.d. Artikel 107 Abs. 1 AEUV vereinbar.

Insbesondere werden keine Einrichtungen gefördert, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. Dieses Sofortprogramm ist gemäß Art. 53 AGVO von der Notifizierungspflicht durch die EU-Kommission freigestellt (beantragt), sofern die ggf. einschlägigen Regelungen der AGVO beachtet werden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

6.) Geltungsdauer

Diese Fördergrundsätze gelten ab deren Veröffentlichung bis zum 31.12.2020.

Fortlaufende Informationen, nötige Formulare sowie Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ) finden Sie auf: www.kulturstaatsministerin.de; www.soziokultur.de; www.neustartkultur.de (die Programm-Website erscheint in Kürze)

Im Übrigen können Sie sich bei Fragen hierhin wenden: info@neustartkultur.de“

Quelle: www.soziokultur.de

 

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