
Wer an einem milden Wochenende durch das Hamburger Schanzenviertel oder über die Reeperbahn spaziert, der hört sie: die dumpfen, rhythmischen Bässe, die aus den Kellern und Hinterhöfen dringen.
Vor den Türen stehen junge Menschen in Zweierreihen, rauchen, lachen, warten auf den Einlass. Für die einen ist das der Herzschlag einer lebendigen Metropole, die Wiege von Newcomer*innen und der Ausdruck urbanen Lebensgefühls. Für die Stadt ist es ein unschätzbarer Kultur- und Wirtschaftsfaktor.
Doch der Schnitt folgt oft so prompt wie ernüchternd. Nur wenige Meter weiter ragt die Fassade eines frisch sanierten Wohnhauses in den Nachthimmel – gebaut, um den dringend benötigten Wohnraum in der verdichteten Innenstadt zu schaffen. Hinter den modernen Fenstern wohnen Menschen, die am Montag fit im Büro sein wollen oder müssen und ein berechtigtes Interesse an ungestörtem Schlaf haben. Es dauert meist nicht lange, bis die erste Beschwerde beim Bezirksamt eingeht oder der Brief einer Anwaltskanzlei wegen Ruhestörung im Kasten des Clubbetreibenden liegt.
Genau hier bricht ein klassischer, fast unlösbar scheinender Konflikt auf: das Phänomen der herannahenden Wohnbebauung. Wenn die Wohnungen immer dichter an die über Jahrzehnte gewachsenen Kulturorte herangerückt werden, geraten die Clubs rechtlich fast immer ins Hintertreffen. Es ist das Aufeinandertreffen zweier Welten, das uns mitten in die Frage führt: Ab wann wird die Kunst des einen zur unzumutbaren Belästigung des anderen?
Die juristische Nüchternheit
Wenn es dann hart auf hart kommt und der Streit vor den Behörden oder Gerichten landet, offenbart das deutsche Recht eine erstaunliche Nüchternheit. In der juristischen Praxis wird die Poesie eines Live-Konzerts nämlich schlicht in Dezibel gemessen. Das entscheidende Werkzeug der Ämter ist hierbei die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm.
Und genau hier liegt für die Clubszene die Wurzel des Problems. Die TA Lärm unterscheidet in ihrer Systematik im Grunde nicht, aus welcher Quelle ein Geräusch stammt. Für die Messgeräte der Immissionsschutzbehörden macht es keinen Unterschied, ob der dumpfe Bass einer Bassdrum das Mauerwerk zum Schwingen bringt, oder ob nebenan eine industrielle Kreissäge kreischt, ein Presslufthammer den Asphalt aufreißt oder der Lieferverkehr eines Logistikzentrums vorbeirollt. Musik wird rechtlich wie Gewerbelärm behandelt.
Diese Gleichsetzung hat fatale Folgen für Kulturorte. Denn während eine Fabrik ihre Betriebszeiten in die Früh- oder Mittagsschicht verlegen oder die Maschinen nachts herunterfahren kann, beginnt das wirtschaftliche und kulturelle Leben eines Musikclubs naturgemäß erst in den späten Abendstunden. Sobald die Uhr auf 22 Uhr springt, gelten im Wohnumfeld drastisch abgesenkte Richtwerte für die Nachtzeit.
Erschwert wird die Lage durch eine Koppelung an veraltete Baustandards. Das Baurecht verweist bei der Definition schutzbedürftiger Räume meist routinemäßig auf die DIN 4109. Das führt in der Praxis zu dem absurden Ergebnis, dass Räume, die tagsüber als Büro oder Wohnzimmer genutzt werden, schallschutztechnisch nachts genauso streng geschützt werden müssen wie das eigentliche Schlaf- oder Kinderzimmer. Weil die Messungen zudem meist an der Außenwand des betroffenen Wohnhauses stattfinden, nützt es dem Club oft überhaupt nichts, wenn das Nachbarhaus über modernste, dicke Schallschutzfenster verfügt. Sobald der Wert an der Fassade überschritten wird, drohen Bußgelder, Sperrzeiten oder im schlimmsten Fall die Schließung. Kultur steht hier rechtlich auf einer Stufe mit störender Industrie.
Wem gehört die Nacht?
Um aus dieser rechtlichen Sackgasse herauszukommen, hat die Diskussion nun eine neue Ebene erreicht. Der Hebel, den Verbände und Jurist*innen ansetzen wollen, findet sich im Bundes-Immissionsschutzgesetz, konkret in § 23 Abs. 1. Diese Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, per Rechtsverordnung konkrete Schutzpflichten für Anlagen festzulegen, die keiner großen, formellen Genehmigung bedürfen – und darunter fallen eben auch Musikclubs.
Der nun vorliegende Entwurf 3.0 – entstanden durch verschiedene Stellungnahmen einer Allianz aus Deutscher Musikrat, Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV) und LiveKomm – benannte relevante Handlungsbedarfe, die vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) im Gesetzesentwurf in Teilen aufgegriffen wurden. Diese „Kulturschall-Verordnung“ zielt nun auf einen echten Paradigmenwechsel ab. Weg vom starren Gewerbelärm-Diktat, hin zu einer differenzierten Betrachtung. (Genau genommen sind es zwei verschiedene wenn auch parallele Baustellen: Die Verbände fordern Änderungen im Baurecht, damit Clubs überhaupt in den Gebieten zulässig sind. Die Kulturschall-Verordnung hingegen ist eine eigenständige Initiative auf Basis des Immissionsschutzrechts (§ 23 Abs. 1 BImSchG), um die TA Lärm zu ersetzen. Praktisch hieße das, dass das Ministerium für Bauwesen (BMWSB) das Baurecht ändert; für die Immissionsschutz-Verordnung hingegen wäre das Umweltministerium zuständig.)
Die zentralen Säulen dieser geplanten Reform:
- der Begriff „Kulturschall“: Geräusche von Live-Bühnen, Clubs, aber ausdrücklich auch die Stimmen der wartenden Gäste vor der Tür sowie der Auf- und Abbau von Equipment sollen rechtlich als eigene Kategorie geschützt werden. Sie werden damit als Ausdruck gesellschaftlicher Vielfalt anerkannt und nicht mehr mit dem Lärm einer Kreissäge gleichgesetzt.
- Fokus auf den Innenschutz: Das ist der wohl pragmatischste juristische Kniff des Entwurfs. Überschreitungen der Richtwerte an der Außenfassade sollen künftig schlicht unbeachtlich sein, solange der Schallschutz im Inneren der betroffenen Wohnungen ausreicht. Wenn durch moderne Schallschutzfenster oder gedämmte Außenwände in den Schlafräumen nachts der Grenzwert von 25 dB(A) eingehalten wird, darf draußen die Musik weiterspielen.
- Schutz seltener Veranstaltungen: Der Entwurf sieht zudem eine Flexibilisierung für besondere Events vor. An bis zu 18 Tagen oder Nächten im Jahr soll von den strengen Richtwerten abgewichen werden dürfen, um der Kultur den nötigen temporären Freiraum zu geben.
Mit diesem rechtlichen Werkzeugkasten soll der Verordnungsentwurf die starren Fronten aufbrechen. Doch wie bei jeder Medaille gibt es auch hier zwei Seiten, die sorgfältig abgewogen werden müssen.
Hier zeigt sich die klassische Gratwanderung des Rechtsstaats. Denn wo die einen die Rettung der Kultur feiern, sehen die anderen eine potenzielle Aufweichung ihrer mühsam erkämpften Rechte. Bei genauer Betrachtung stehen sich hier zwei Positionen gegenüber, die für sich genommen beide ein hohes Maß an Legitimität beanspruchen können.
Auf der einen Seite argumentieren die Clubbetreiber*innen und Musikverbände: Musikclubs sind keine bloßen Vergnügungsstätten oder reine Wirtschaftsbetriebe, sie sind soziale Infrastruktur und anerkannte Kulturorte. Sie bieten dem künstlerischen Nachwuchs eine unentbehrliche Bühne und prägen das Gesicht und die Attraktivität moderner Städte. Ohne einen wirksamen rechtlichen Schutz vor Verdrängung durch heranrückende Wohnbebauung droht ein irreparabler Kahlschlag in der Kulturlandschaft. Wenn Kultur immer hinter den Interessen von Investor*innen und dem Wohnungsbau zurücktreten muss, veröden unsere Innenstädte.
Auf der anderen Seite steht das ebenso gewichtige Schutzbedürfnis der Anwohnenden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die eigene Gesundheit ist ein hohes Gut, das auch im Grundgesetz verankert ist. Dauerhafter Schlafmangel, ausgelöst durch nächtliche Bassfrequenzen oder johlende Partygäste vor dem Fenster, kann nachweislich krank machen. Daher verlangt der Entwurf der Kulturschall-Verordnung zu Recht, dass bei der Beurteilung nicht auf eine überempfindliche Einzelperson, sondern auf den Maßstab eines verständigen, durchschnittlich empfindlichen Menschen abgestellt werden muss. Auch die Frage des Innenschutzes birgt Konfliktpotenzial: Wer trägt am Ende die Kosten für die teuren Schallschutzfenster, und wer kontrolliert im Alltag, ob die Fenster in warmen Sommernächten auch wirklich geschlossen bleiben?
Kann Musik einen?
Der Gesetzgeber steht also vor der Herkulesaufgabe, diese beiden Pole miteinander zu versöhnen. Weder darf der Schutz der Gesundheit zu einer lautlosen, klinisch reinen Stadt führen, in der Kultur keinen Platz mehr hat, noch darf die Kulturfreiheit das Recht der Bürger*innen auf ein gesundes Wohnumfeld völlig aushebeln.
Damit sind das Parlament und das Bauministerium nun am Zug. Der im Koalitionsvertrag formulierte Wille, „Kulturschutzgebiete“ zu schaffen und Clubs endlich den Opern- und Theaterhäusern baurechtlich gleichzustellen, liegt schwarz auf weiß vor. Doch die zähe Praxis der Bauleitplanung hinkt meist den politischen Versprechen hinterher. Der Deutsche Musikrat moniert nun zu Recht, dass im aktuellen Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebaurechts dieser Wille kaum spürbar ist – Clubs drohen baurechtlich wieder zu Kulturorten zweiter Klasse degradiert zu werden.
Die Lösung dieses urbanen Dauerkonflikts kann daher nicht auf den Schultern von DIN-Arbeitsausschüssen abgeladen werden. Es ist eine ureigene Aufgabe des Gesetzgebers, hier klare, zeitgemäße Spielregeln zu definieren. Ein vielversprechender Weg wäre das vorgeschlagene Bundes-Kulturkataster, das Kulturräume in Bebauungsplänen von vornherein sichtbar macht, bevor der erste Bagger für ein neues Wohnhaus anrollt. Hamburg hat da seine Erfahrungen in der HafenCity sowohl mit dem einstigen Moloch (Oberhafenquartier) als auch mit der MS Stubnitz (noch am Kirchenpauerkai) machen können. Gepaart mit einem staatlich geförderten Schallschutzprogramm könnten nun aber Nutzungskonflikte nachhaltig entschärft werden, anstatt sie in jahrelangen, teuren Gerichtsprozessen auszufechten.
Kultur braucht lebendige Freiräume, unsere Städte brauchen bezahlbaren Wohnraum. Die geplante Kulturschall-Verordnung ist der mutige Versuch, diesen juristischen Spagat zu wagen. Es wird sich in den kommenden Monaten auf ein Neues zeigen, ob der Rechtsstaat flexibel genug ist, das Wummern der Bässe in unseren Vierteln nicht länger als störenden Lärm, sondern als schützenswertes Lebensgefühl und echte Lebensqualität zu begreifen.
Und Sie? Glauben Sie, bei geschlossenem Fenster moderat mehr „Kulturschall“ vor der Haustür dulden zu können, oder befürchten Sie, dass damit der Schutz der Nachtruhe in den Städten schleichend aufgeweicht wird?
Der Autor dieses Beitrags, Heiko Langanke, ist auch im Vorstand der Hamburger Clubstiftung.
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